Satzung und Ordnungen des WSVB

Neufassung vom 02.04.2011

I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

§ 1 Name und Eintragung

Der Verein führt den Namen Wassersportverein Benrath e. V.

Der Verein ist im Vereinsregister des AG Düsseldorf unter der Nummer 4466 eingetragen.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein pflegt den Sport, insbesondere den Kanu- und Wasserwandersport.  Er führt kulturelle Veranstaltungen durch und widmet sich der Jugendpflege.
     
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts 'Steuerbegünstigte Zwecke' der geltenden Abgabenordnung.

    Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

    Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
     
  3. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Der Verein ist politisch, konfessionell und rassisch neutral und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.
     

§ 3 Sitz des Vereins

 Sitz des Vereins ist Düsseldorf 
 

§ 4 Geschäftsjahr

 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

II. MITGLIEDSCHAFT

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

  1.  Mitglied des Vereins können nur natürliche oder juristische Personen werden.
     
  2. Der beabsichtigte Eintritt ist über die Internetseite des Vereins zu erklären, bei eingeschränkt geschäftsfähigen Personen ist der Eintritt von dem/den gesetzlichen Vertreter/n zu erklären.
     
  3. Der Beitritt ist rechtskräftig erfolgt wenn, der Vorstand sich nicht innerhalb einer Frist von 14 Tagen gegen die Aufnahme ausspricht und der erste fällige Aufnahme- und Mitgliedsbeitrag, gemäß §8 Nr. 3, in voller Höhe dem Vereinskonto gutgeschrieben wurde.
     
  4. In der Beitrittserklärung ist eine eMail-Adresse anzugeben unter der die Person zu erreichen ist und die für die Vereins-Korrespondenz genutzt werden kann. Wird keine eMail-Adresse hinterlegt, oder ist die Person nicht unter der eMail-Adresse zu erreichen, wird die Korrespondenz gegen separate Gebühr auf dem Postweg zugestellt. Die Gebühr wird durch den Vorstand in der Gebührenordnung festgelegt und richtet sich nach zeitlichem Aufwand und den entstanden Zustellkosten. Ein Recht auf Zustellung durch einen bestimmten Anbieter gibt es nicht.  

  5. Bei Ablehnung der Aufnahme ist die Berufung an den Vereinsrat möglich. Dieser entscheidet endgültig.
     

§ 6 Arten der Mitgliedschaft

  1. Ordentliche Mitglieder über 18 Jahre mit Stimm- und Wahlrecht,
     
  2. außerordentlichen Mitglieder bis 18 Jahre, die durch die beiden Jugendsprecher Stimm- und Wahlrecht haben. 
     
  3. Mitglieder, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben, können durch den Beschluss der Mitgliederversammlung nach der Vorschrift der Ehrenordnung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden, diese haben die Rechte ordentlicher Mitglieder.
     

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Aus der Mitgliedschaft erwächst

    a) Das Recht der Teilnahme an den Mitgliederversammlungen;

    b) Das Stimmrecht in den Mitgliederversammlungen; stimmberechtigt sind Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben;

    c) das passive Wahlrecht mit Vollendung des 18. Lebensjahres;

    d) das Recht der Teilnahme an den Vereinsveranstaltungen und der Benutzung der Einrichtungen des Vereins
     
  2. Jedes Mitglied ist zur Beachtung der Satzung und der sonstigen den Vereinsbetrieb regelnden Ordnungen verpflichtet. Es hat insbesondere die festgelegten Beiträge zum festgesetzten Fälligkeitstermin zu entrichten und das Vereinseigentum schonend zu behandeln.
     
  3. Jedes Mitglied ist verpflichtet seine Kontaktdaten über die Mitgliederverwaltung im Internet auf einem aktuellen Stand zu halten, sodass es jederzeit für den Verein erreichbar ist. Geschieht dies nicht ist der Verein berechtigt den Zeitaufwand für die eventuelle nötige Recherche zum Erhalt der neuen Kontaktdaten, dem Mitglied in Rechnung zu stellen. 
     

§ 8 Beitragsregelung

  1. Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung beschlossen.
     
  2. In besonderen Fällen kann der Vorstand Ausnahmen festlegen.
     
  3. Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbeitrag und bis zum 31. März eines jeden Jahres zu entrichten. Für Mitglieder die im Laufe eines Jahres eintreten, wird der anteilige Beitrag binnen 4 Wochen nach Erhalt der Rechnung fällig.
     
  4. Für den Beitrag eines nicht volljährigen Mitglieds haften die gesetzlichen Vertreter.
     
  5. Der Vorstand ist berechtigt, für Mitglieder und Nichtmitglieder Sportkurse gegen Gebühr anzubieten. Die Teilnehmergebühren werden vom Gesamtvorstand beschlossen.
     

§ 9 Umlagen und Aufwandsersatz

  1. Die Mitgliederversammlung kann in besonderen Fällen eine Umlage beschließen.
     
  2. Für Anfall und Höhe des Aufwandsersatzes gilt die jeweils aktuell bekanntgegebene Geschäftsordnung des Vereins.
     

§ 10 Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch

    a) Austritt,

    b) Ausschluss,

    c) Tod,

    d) Erlöschen der Rechtsfähigkeit der juristischen Personen.

     
  2. Der Austritt eines Mitglieds erfolgt schriftlich per Post oder E-Mail, an die Geschäftsstelle und wird wirksam, sobald dieser bestätigt wird. Der Beitrag ist bis zum Ende des Geschäftsjahres zu entrichten, andere Gebühren können anteilig erstattet werden.
     
  3. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen und Mietgebühren.
     
  4. Mit Beendigung der Mitgliedschaft ist der Liegeplatz binnen 5 Tagen zu räumen.
     
  5. Mit Beendigung der Mitgliedschaft ist der überlassene Schlüssel/ Transponder binnen 5 Tagen in der Geschäftsstelle abzugeben oder per Einschreiben zu übersenden.
     
  6. Werden diese Fristen überschritten wird der Liegeplatz kalendertäglich gemäß Gebührenordnung berechnet.
     
  7. Bei akutem Platzmangel behält der Verein sich vor, das Boot anderweitig einlagern zu lassen. Die Kosten hierfür trägt das ehemalige Mitglied in voller Höhe.

 

III. VERWALTUNG DES VEREINS

§ 11 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

   a) Mitgliederversammlung,

   b) Jugendversammlung,

   c) der Vorstand, 

   d) der Gesamtvorstand,

   e) der Vereinsrat.
 

§ 12 Mitgliederversammlung

1.  Es sind zu unterscheiden 

   a)  die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung),

   b) die außerordentliche Mitgliederversammlung
 

 2.  Die ordentliche Mitgliederversammlung ist jedes Jahr, möglichst im ersten Quartal des Kalenderjahres, einzuberufen.

 3.  die außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn

   a) der Vorstand dies im Interesse des Vereins für erforderlich hält,

   b)  1/10 aller Mitglieder die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich und unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.
 

§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung

  1.  Zur ordentlichen Mitgliederversammlung müssen die Mitglieder mindestens drei Wochen vorher schriftlich, per Post oder E-Mail, unter Angabe der Tagesordnung eingeladen werden. Zusätzlich wird die Mitgliederversammlung auf der Internetseite unter http://wsvb.de angekündigt. Anträge zur Tagesordnung müssen mindestens 1 Woche, Anträge auf Satzungsänderungen müssen mindestens 2 Wochen vor der Versammlung der Geschäftsstelle schriftlich per Post oder E-Mail, vorliegen.
     
  2.  Einladungen zur außerordentlichen Mitgliederversammlung müssen mindestens 1 Woche vorher unter Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich, per Post oder eMail, erfolgen.
     

§ 14 Gegenstand der Mitgliederversammlung 

 1.  Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung muss enthalten

   a)   Jahresbericht des Vorstandes und der Kassenprüfer,

   b)  Vorlage des Haushaltsplanes für das laufende Geschäftsjahr,

   c)  Entlastung des Vorstandes,

   d)   Wahl der Kassenprüfer,
 

  und kann darüber hinaus enthalten

   e)   Wahl des Vorstandes,

   f)   Wahl des Gesamtvorstandes,

   g)   Wahl des Vereinsrates und seines/-r Vorsitzenden.
 

 2. Die Mitgliederversammlung hat unter anderem folgende Aufgaben

   a)   Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und der Kassenprüfer,

   b)   Genehmigung des Haushaltsplanes für das laufende Geschäftsjahr,

   c)  Entlastung des Vorstandes,

   d)   Entgegennahme der Berichte der Fachwarte und des/der Sozialwartes/-in,

   d)   Wahl des Vorstandes,

   e)   Wahl des Gesamtvorstandes,

   f)   Wahl des Vereinsrates und seines Vorsitzenden,

   g)   Bestätigung des/der Jugendwartes/-in,

   h)  Wahl der Kassenprüfer,

   i) Beschlussfassung über eingereichte Anträge,

   j) Beschluss von Satzungsänderungen,

   k) Ernennung von Ehrenmitgliedern.
 

§ 15 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Eine Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist.
     
  2. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, es sei denn, Gesetze oder Satzung schreiben eine andere Mehrheit vor. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt. 

    Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Eine Vertretung in der Stimmabgabe ist unzulässig.
     
  3. Die Beschlussfassung erfolgt öffentlich, soweit die gesetzlichen Bestimmungen oder die Satzung dem nicht entgegen steht.
     
  4. Die Beschlussfassung erfolgt geheim, wenn ein anwesendes Mitglied sie wünscht.
     
  5.  Zu einem Beschluss auf Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2⁄3 der anwesenden Mitglieder erforderlich.
     
  6. Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die gefassten Beschlüsse sind wörtlich in die Niederschrift aufzunehmen und zu veröffentlichen. Die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorstand.
     

§ 16 Zusammensetzung und Stellung des Gesamtvorstandes

  1.  Der Gesamtvorstand besteht aus

   a)  dem Vorstand gemäß § 26 BGB,

   b)  dem/der Wirtschafts- und Sozialwart/in,

   c)  dem/der Wanderwart/in,

   d)   dem/der Wildwasser-/Rodeowart/in,

   e)   dem/der Jugendwart/in.

  
2.  Der Vorstand BGB § 26 besteht aus: 

   a)  dem/der 1. Vorsitzenden,

   b)  dem/der 2. Vorsitzenden,

   c)  dem/der Kassenwart/in. 


3. Der Vorstand sowie der Gesamtvorstand werden durch die Mitgliederversammlung im Turnus von vier Jahren gewählt.

 4.  § 27 Abs. II BGB bleibt davon unberührt. Eine außerordentlich Mitgliederversammlung zwecks Neuwahl des Vorstandes sowie des Gesamtvorstandes kann einberufen werden, wenn 1/10 aller Mitglieder dieses verlangen.

5.  Scheidet ein Mitglied des Gesamtvorstandes vorzeitig aus, beruft der Gesamtvorstand kommissarisch für den Zeitraum bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung einen Nachfolger.
 

§ 17 Die Vereinsjugend

  1. Die Jugend des Vereins führt und verwaltet sich selbstständig und entscheidet über die ihr durch den Haushalt des Vereins zufließenden Mittel im Rahmen der Grundsätze nach § 2 dieser Satzung unter Berücksichtigung der jeweiligen Aufgabenstellung des Vereins.
     
  2. Das nähere regelt die Jugendordnung, die von der Jugendversammlung des Vereins beschlossen wird. Die Jugendordnung darf den Vorgaben dieser Satzung nicht widersprechen. Im Zweifelsfall gelten die Regelungen dieser Satzung.
     
  3. Der Jugendrat erfüllt seine Aufgaben im Rahmen dieser Vereinssatzung, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse der Jugendversammlung.
     
  4. Der Jugendrat ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins. 
     
  5. Der/die Jugendwart/-in wird von der Jugendversammlung gewählt.
     

§ 18 Vertretung des Vereins

 1.  Zur Vertretung gemäß § 26 BGB sind der/die 1. Vorsitzende, der/die 2. Vorsitzende und der/die Kassenwart/in berechtigt.

 2.  Es besteht Einzelvertretungsbefugnis für Entscheidungen bis zu einem Wert von € 500,-. Über einem Wert von € 500,- wird der Verein gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten.


§ 19 Ordnungen

 1.  Die Aufgaben der Vereinsorgane werden in Ordnungen geregelt

   a)  Geschäftsordnung,

   b)  Jugendordnung,

   c)  Ehrenordnung,

   d)   Finanzordnung,

   e)   Fachwartschafts-Ordnung,

   f)   Beitragsordnung.
 

 2.  Bei Bedarf können weitere Ordnungen erlassen werden. Satzungen und Ordnungen gelten sinngemäß für ihren jeweiligen Fachbereich.

 3.  Der Gesamtvorstand entscheidet über die Annahme oder Ablehnung von Ordnungen mit 3/4 der abgegebenen Stimmen. Ausgenommen hiervon ist die Jugendordnung, über diese entscheidet die Mitgliederversammlung.
 

§ 20 Der Vereinsrat

 1.  Der Vereinsrat besteht aus fünf Mitgliedern die mindestens 5 Jahre ununterbrochen dem Verein angehört haben.

 2.  Kein Mitglied des Vereinsrates darf dem Vorstand gemäß § 26 BGB angehören.

 3.  Die Aufgaben des Vereinsrates bestehen in

   a)  der Schlichtung von Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern,

   b)   der Entscheidung über den Ausschluß eines Mitgliedes, sofern er berufen wurde,

   c)   der Entscheidung über die Berufung gegen die Ablehnung der Aufnahme eines Mitgliedes, sofern er berufen wurde,

   d)   Mitwirkung bei Ehrungen.
 

§ 21 Kassenprüfer

  1. Es gibt zwei Kassenprüfer/innen. 
     
  2. Die Amtszeit der Kassenprüfer/innen beträgt jeweils zwei Jahre.
     
  3. Die Mitgliederversammlung wählt jährlich jeweils den/die Kassenprüfer/in der/die bereits zwei Jahre im Amt ist neu. Der zweite Kassenprüfer/in ist der/die im Vorjahr gewählte. 
     
  4. Die Kassenprüfer/innen dürfen nicht dem Vorstand gemäß § 26 BGB angehören. Und in keiner Verwandtschaft oder eheähnlichem Verhältnis zu Vorstandsmitgliedern stehen.
     

§ 22  Vereinsämter

  1.  Die Vereinsämter sind Ehrenämter 
     
  2. Soweit es die finanziellen Verhältnisse des Vereins erlauben, können Mitglieder eine Aufwandsentschädigung im Rahmen der Ehrenamtspauschale des
    § 3 Nr. 26 a EStG ausgezahlt bekommen.
     
  3. Übersteigen die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit, so kann der Vorstand Hilfspersonal gegen Entgelt bestellen. Gegen Vergütung tätige Mitarbeiter des Vereins können nicht in den Vorstand gemäß § 26 BGB gewählt werden. Übungsleiter und ihre Übungsleiterentgelte gemäß Abgabeordnung bleiben hiervon unberührt.

 

IV. SONSTIGE BESTIMMUNGEN

§ 23 Haftung

  1. Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern nicht für Unfälle, Diebstähle oder sonstige Schädigungen, die bei der Ausübung des Sports, bei sportlichen Veranstaltungen oder bei einer sonst für den Verein erfolgten Tätigkeit geschehen.
     
  2. Der Verein und seine Mitglieder sind über die Sporthilfe e.V. gegen Unfall- und Haftpflichtschäden im Rahmen der jeweils aktuellen Versicherungsbedingungen versichert.
     

§ 24 Vereinsstrafen

 1.  Gegen Mitglieder können folgende Vereinsstrafen verhängt werden:

   a)  schriftlicher Verweis,

   b)  Verbot ein Vereinsamt auszuüben,

   c)  Vereinsauschluß.

 2.  Verweis und Verbote können erfolgen 

   a)   wegen Verstoßes gegen die Satzung oder gegen die Interessen des Vereins,

   b)   wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb und außerhalb des Vereins,

   c)   wegen unsportlichem Verhalten.
 

 3. Der Ausschluß kann erfolgen 

   a)   wenn das Vereinsmitglied trotz Mahnung den Jahresbeitrag nicht entrichtet,

   b)   bei grobem oder wiederholtem vereinsschädigendem Verhalten gemäß Ziffer 2.

 4.  Das Verhängen einer Vereinsstrafe erfolgt nach Anhörung des/der Betroffenen durch Beschluss des Vorstandes und ist ihm/ihr unter Angabe von Gründen schriftlich mitzuteilen.

 Gegen den Ausschluß und das Verbot, ein Vereinsamt auszuüben, steht dem Mitglied innerhalb von 14 Tagen, gerechnet vom Tage der Zustellung des Beschlusses, die Berufung an den Vereinsrat zu.

  Wer die Berufungsfrist unausgenutzt verstreichen lässt, nimmt die Entscheidung des Vorstands als endgültig hin.
 

§ 25 Auflösung des Vereins

 1.  Ein Antrag auf Auflösung des Vereins muss mindestens von der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder gestellt werden.

 2.  Die Auflösung des Vereins kann nur von einer eigens für diesen Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

 3.  Zu einem wirksamen Auflösungsbeschluß ist eine Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

 4.  Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die gemeinnützige Körperschaft Deutsche Lebensrettungsgesellschaft (DLRG), die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Die vorstehende Satzung wurde auf der außerordentlichen Mitglieder-versammlung am 15.11.2003 beschlossen.

 

V. JUGENDORDNUNG

§ 1 (Jugendordnung) Name und Mitgliedschaft

Die Jugend sowie alle in den Jugendbereich gewählten und berufenen Mitarbeiter sind die Kanujugend im WSV Benrath e.V.

§ 2 (Jugendordnung) Aufgaben

Die Kanujugend führt und verwaltet sich selbständig im Rahmen der Satzung und der Ordnungen des WSVB. Sie entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.

 Aufgaben der Kanujugend sind:

  1. Die Jugend in Zusammenarbeit mit dem Vorstand und den Fachwarten zu fördern und im sportlichen Geist zu erziehen.
  2. Die Durchführung von kanusportlichen Veranstaltungen.
  3. Die Entwicklung neuer Formen des Sports und zeitgemäßer Freizeitgestaltung.
  4. Die Erziehung zur kritischen Auseinandersetzung mit der Situation der Jugendlichen in der modernen Gesellschaft und Vermittlung der Fähigkeit zur Einsicht in gesellschaftliche Zusammenhänge.
  5. Die Zusammenarbeit mit anderen Jugendorganisationen.
  6. Die Pflege internationaler Verständigung und Begegnung.

§ 3 (Jugendordnung) Organe

Die Organe der Kanujugend sind:

  1. die Jugendversammlung
  2. der Jugendrat

 

§ 4 (Jugendordnung) Jugendversammlung

 1.  Die Jugendversammlungen sind ordentliche und außerordentliche. Die ordentliche Versammlung findet jedes Jahr statt. Eine außerordentliche Versammlung findet nach Bedarf statt. Einladungsfristen und die übrigen Formalitäten ergeben sich aus der Satzung des WSVB.

 2.  Die Jugendversammlung ist das oberste Organ der Kanujugend im WSVB und besteht aus:

   a) einem von der Jugend gewählten Vertreter (Jugendwart/-in)

   b) den Mitgliedern des Jugendrates

   c) der Vereinsjugend des WSVB

§ 5 (Jugendordnung) Aufgaben der Jugendversammlung

 1. Die Aufgaben der Jugendversammlung sind:

   a)  die Festlegung der Richtlinien in der Jugendpflege

   b)  die Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit des Jugendrates

   c)  die Entgegennahme der Berichte des Jugendrates und des 

  Kassenberichtes über die Jugendkonten

   d) Entlastung des Jugendrates

   e)  Wahl des Jugendrates (Jugendwart/-in, Jugendsprecher und Beisitzer)

   f)  Wahl der Jugenddelegierten zum Jugendtag des Kanuverband NRW

   g) Beratung und Verabschiedung des Haushaltsplans

   h) die Beschlußfassung über vorliegende Anträge

 2. Stimmberechtigt sind alle anwesenden Jugendlichen des WSVB. 

 3. Eine Stimmübertragung ist nicht zulässig.

 4. Das passive Wahlrecht gilt ab dem 18. Lebensjahr.

 5. Bei Abstimmungen und Wahlen genügt die einfache Mehrheit.

 6.  Der gewählte Jugendvertreter (Jugendwart/-in) und die Mitglieder des Jugendrates haben je eine, nicht übertragbare, Stimme.

§ 6 (Jugendordnung) Jugendrat

 1. Er besteht aus:

   a) Jugendwart/-in (als Vorsitzende/-r)

   b) den beiden gewählten Jugendsprechern

   c) mindestens drei Beisitzern

§ 7(Jugendordnung) Änderungen

  Änderungen der Jugendordnung können nur von einer ordentlichen oder speziell zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Jugendversammlung beschlossen werden. Sie bedürfen einer Zweidrittel-Mehrheit und der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung des WSVB.

Diese Beitragsordnung wurde gemäß §18.1.f der Vereinssatzung am 12.03.2006 vom Gesamtvorstand beschlossen. Sie ergänzt den § 8 der Satzung und regelt die Höhe und den Anfall der Mitgliedsbeiträge, bzw. der Aufnahmegebühr. Diese Beiträge werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

1. Nach § 8 der Satzung werden von den Mitgliedern Beiträge und eine Aufnahmegebühr erhoben. Die erhobenen Beiträge und Gebühren werden durch den Verein verwaltet und für seine satzungsgemäßen Zwecke verwand.

2. Die Höhe der Beiträge/ Aufnahmegebühr wird durch den Gesamtvorstand vorgeschlagen und durch die Mitgliederversammlung beschlossen

Die aktuellen Beiträge wurden von der Mitglieder Versammlung am 24.02.2018 beschlossen:

 JahresbeitragAufnahmegebühr 
Schüler von 6-15 Jahren€ 40,00€ 20,00
Jugendliche 16-18 Jahren€ 45,00€ 20,00
Erwachsene in der Ausbildung (gegen Nachweis)€ 60,00€ 20,00
Erwachsene€ 100,00€ 50,00
 
Familien inkl. Kinder unter 10 Jahren€ 135,00€ 50,00

3. Der Familienbeitrag kann nur von Lebensgemeinschaften in Anspruch genommen werden. Die Lebensgemeinschaft definiert sich durch einen gemeinsamen Wohnsitz.

4. Tritt nur ein Elternteil dem Verein bei, gilt der Familienbeitrag auch für einen Erwachsenen inkl. einem Kind bis 15 Jahren.

Für evtl. Ermäßigungen zu Gunsten von, Studenten, Schülern, Zivil- oder Wehrdienstleistende sind entsprechende Nachweise selbstständig und rechtzeitig beizubringen. Falls die Dauer des Ermäßigungsgrunds nicht aus den Nachweisen hervorgeht, sind diese vor Beginn des nächsten Geschäftsjahres erneut vorzulegen.

Als Nachweise können gelten: 

  • Schülerausweis
  • Studentenausweis
  • Zivildienstausweis
  • Einberufungsbescheid

Berufs- und Umschüler haben keinen automatischen Anspruch auf Ermäßigung. Der Gesamtvorstand wird hier nach Einzelfall und eigener Abwägung der Ermäßigung gegebenenfalls stattgeben.

5. Für die Feststellung des Alters als Grundlage zur Beitragsberechnung gilt das Datum der Rechnungsstellung.

6. Ein Bootsliegeplatz kostet € 80,- im Jahr. Dieser Betrag kann um 2 x € 10,00 verringert werden, wenn sich die Bootsplatzmieter an den mindestens zweimal jährlich stattfindenden Reinigungsaktionen oder sonstigen Arbeitseinsätzen im Bootshaus beteiligen. Für die Teilnahme an einem offiziell angesetzten Arbeitseinsatz von 3 - 4 Std. werden bei der Rechnungsstellung im Folgejahr € 10,00 vergütet (max. € 20,00).

7. Ein Anspruch auf einen Liegeplatz besteht nicht.

8. Der Liegeplatz kann, wenn dies erforderlich sein sollte, jederzeit seitens des Vereins gekündigt werden. Die Gebühr wird in diesem Fall anteilig zurückerstattet.

9. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen und Mietgebühren.

10. Übungsleiter die an mindestens fünf Tagen pro Jahr eine Veranstaltung oder ein Training anbieten, erhalten einen kostenlosen Liegeplatz für das dafür benötigte Boot.

  1. EINLEITUNG 

    Diese Regelung regelt die Benutzung des vereinseigenen Bootsmaterials und sowie des Zubehörs.
     
  2. PRIORITÄTEN

    Für die Benutzung des Vereinsmaterials gelten folgende Prioritäten:

    1. Buchung über die Internetseite 
    2. Trainingsbetrieb, Vergabe durch den Übungsleiter
     
  3. NUTZUNGSGEBÜHREN 

    Für die Nutzung des Vereinsmaterials werden die folgenden Nutzungsgebühren erhoben:

    Für ein Einer-Kajak oder -Canadier (Boot inkl. Spritzdecke, Paddel, Schwimmweste, Helm) 
    pro Tag = € 5,-

    Ausrüstung ohne Boot je Teil (Neopren-Anzug, Schwimmweste, Helm, Spritzdecke, Paddel)
    pro Tag = € 2,-

    Die erhobenen Nutzungsgebühren werden ausschließlich in die Neuanschaffung und Werterhaltung von Vereinsmaterial investiert. Wird Vereinsmaterial für professionell angebotene Kurse oder Veranstaltungen benutzt, so entscheidet der Vorstand über die Höhe der Nutzungsgebühr.
     
  4. BUCHUNG

    Das Mitglied ist verpflichtet das Material in der Material-Verwaltung verbindlich zu buchen bevor es aus dem Bootshaus entnommen wird. Bei Zuwiderhandlungen kann der Vorstand eine Vereinsstrafe gegen das Mitglied verhängen.

    Die Abrechnung der Nutzungsgebühren erfolgt mit der Jahresrechnung des darauf folgenden Geschäftsjahres und erlischen nicht mit Kündigung der Mitgliedschaft.

    Der Verein kann zusätzlich zur Nutzungsgebühr eine Kaution verlangen. Dieses wird dem Nutzer zurückbezahlt, sobald alles Vereinsmaterial vollständig und in ordnungsgemäßem Zustand zurückgegeben worden ist. 
     
  5. GRATISBENUTZUNG 

    In folgenden Fällen ist die Benutzung von Vereinsmaterial kostenlos: - Für Schüler und Jugendliche unter 18 Jahren - Für alle Vereinsmitglieder im Rahmen des Trainingsbetriebs Mittwochs und Donnerstags auf dem See, der Erft oder im Hallenbad.

    Für eine kostenlose Nutzung kann das Material ausschließlich über einen entsprechend berechtigten Übungsleiter zu Beginn des Training gebucht werden.

    Die Mitglieder des WSVB-Übungsleiterteams dürfen im Rahmen der von Ihnen durchgeführten Veranstaltungen das Material kostenlos nutzen.

     
  6. ORDNUNG

    Sämtliche Benutzer von Vereinsmaterial müssen sich im dafür vorgesehenen Ordner im Bootshaus eintragen, sobald das Material außerhalb des Sees eingesetzt wird und somit das Bootshausgelände verlässt.

    Dies gilt insbesondere fürs Erft-Training und für Vereins- und private Urlaubsfahrten.

    Der Nutzer ist für den Verbleib des Material und seine Rückgabe verantwortlich. Das Material ist pfleglich zu behandeln, Vereinsboote werden getragen, Vereinspaddel dürfen nicht geworfen werden.

    Alle Benutzer von Vereinsmaterial helfen mit, dieses in Ordnung zu halten. Das entliehene Material ist nach Benutzung aus der Boots-Verwaltung auszubuchen und sauber zurück zulegen bzw. zum Trocknen aufzuhängen. Defekte und fehlende Ausrüstung ist dem Materialteam zu melden.
     
  7. HAFTUNG/SICHERHEIT

    Die Benutzer verpflichten sich zum sorgfältigen Umgang mit dem Vereinsmaterial und haften für Schäden oder Verluste.

    Die Benutzung des Vereinsmaterials erfolgt auf eigenes Risiko.

    Der WSVB lehnt jede Haftung ab und behält sich bei unsorgfältigem oder riskantem Gebrauch den sofortigen Rückzug des Vereinsmaterials vor.

    Bei jeder Benutzung von Vereinsbooten ist das Tragen von Schwimmwesten obligatorisch (Ausnahme: Hallenbadtraining).

    Auf Anweisung eines Übungsleiters hin ist ein Helm zu tragen.
     
  8. ANSPRECHPARTNER

    Zuständig für alle Fragen im Bereich Vereinsmaterial ist das Materialteam. 
    material(at)wsvb.de
     
  9. SCHLUSSBESTIMMUNG

    Dieses Regelung wurde durch den Gesamtvorstand am 19.02.2011 genehmigt und in Kraft gesetzt.

  1. EINLEITUNG

    Diese Regelung regelt die Benutzung des vereinseigenen Fahrzeuges vom Typ MB Sprinter 316 CDI.
     
  2. NUTZUNG

    - Das Fahrzeug sollte bei allen Vereinsfahrten des WSVB eingesetzt werden um die privaten Fahrzeuge zu entlasten. 
    - Das Fahrzeug darf von den Übungsleitern und Vereinsfunktionären auch zu privaten Zwecken genutzt werden. Über den genauen Nutzerkreis entscheidet der Vorstand im Einzelfall. 
    - Das Fahrzeug darf nach Vorstandbeschluß auch von anderen Personen oder Organisationen genutzt werden.
    - Ein Anrecht auf Nutzung des Fahrzeuges besteht nicht.

     
  3. NUTZUNGSGEBÜHREN

    - Für die Nutzung des Fahrzeuges werden die folgenden Gebühren erhoben: € 0,05 pro Person und Kilometer oder mindestens € 0,25 pro Kilometer, bei weniger als fünf zahlenden Personen.
    - In dieser Nutzungsgebühr sind alle Kosten, wie z.B. Kraftstoff, bereits enthalten. Maut-Gebühren sind durch die Fahrgäste selbst zu tragen.
    - Bei Strecken über 500 km kann der Vorstand einen Rabatt gewähren.
    - Vereininterne Transport- und Servicefahrten sind unentgeltlich
    - Der Verein kann zusätzlich zur Nutzungsgebühr eine Kaution verlangen. Dieses wird dem Nutzer zurück bezahlt, sobald das Fahrzeug in ordnungsgemäßem Zustand zurückgegeben worden ist. 
    - Falls zusätzlich Privatfahrzeuge bei einer Vereinsveranstaltung eingesetzt werden, sollten die Fahrer ebenfalls die oben genannten Nutzungsgebühren mit ihren Mitfahrern abrechnen.
     
  4. INKASSO

    - Jeder Fahrer bzw. jede Fahrerin, ist für das Inkasso der entsprechenden Nutzungsgebühren der Fahrgäste verantwortlich.
     
  5. BETRIEB

    - Der/Die Fahrer/in ist im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse B, und verfügt über mindestens drei Jahre Fahrpraxis.
    - Der/Die Fahrer/in ist für den ordnungsgemäßen Zustand des Fahrzeuges und der Ladung verantwortlich.
    - Der/Die Fahrer/in entfernt beim Parken das Radiodisplay, legt die Lenkradkralle an und achtet darauf, dass keine Wertgegenstände im Fahrzeug verbleiben die einen Anreiz für einen Einbruch bieten.
    - Alle auftretenden Fehler und Probleme sind spätestens nach Beendigung der Fahrt an die Geschäftsstelle zu melden.
     
  6. HAFTUNG

    - Das Fahrzeug ist vollkaskoversichert mit einer Selbstbeteiligung von € 300,-
    - Tritt der Schadensfall ein wenn das Fahrzeug im Auftrag des Vereins unterwegs ist, trägt die Selbstbeteiligung der Verein.
    - Tritt der Schadensfall während einer genehmigten, privaten Fahrt ein, trägt die Selbstbeteiligung das Vereinsmitglied dem das Fahrzeug zur privaten Nutzung überlassen wurde.
    - Tritt der Schadensfall unter Alkohol- oder Drogeneinfluß ein oder handelt der/die Fahrer/in grob fahrlässig, haftet der/die Fahrer/in des Fahrzeugs auch über die Selbstbeteiligung hinaus. Dies gilt insbesondere wenn die Versicherung Ansprüche auf Schadensregulierung ablehnt.
     
  7. ORTUNG

    Das Fahrzeug ist mit einem GSM-Modul ausgestattet das eine Ortung des Fahrzeuges, z.B. im Falle eines Diebstahls ermöglicht. 
     
  8. ANSPRECHPARTNER

    Zuständig für alle Fragen im Bereich Vereins-Fahrzeug: Dietmar Meinert (0174/8289524) oder Oliver Mast (0163/7410952)
     
  9. SCHLUSSBESTIMMUNG

    Dieses Regelung wurde durch den Gesamtvorstand am 7.11.2006 genehmigt und in Kraft gesetzt. 

Diese Beitragsordnung wurde gemäß §18 der Vereinssatzung am 02.04.2011 vom Gesamtvorstand beschlossen. Sie ergänzt den § 19 der Satzung und regelt die Funktion des Vereinsrats.

  1. Der Vereinsrat besteht aus fünf Mitgliedern.
     
  2. Die fünf Mitglieder des Vereinsrates dürfen nicht dem Vorstand gem § 26 BGB angehören.
     
  3. Die Mitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf unbestimmte Zeit gewählt. Für die Wahl gilt das Mehrheitsprinzip. Der Vereinsrat ist nur dann beschlussfähig, wenn alle Mitglieder an der Entscheidung mitwirken. 
     
  4. Die Aufgabe des Vereinsrates ist es, Verstöße gegen die Vereinsordnung, vereinsschädigende Handlungen und Verletzungen der Mitgliederpflichten zu ahnden.

    Ferner, falls er berufen wurde:
    - Schlichtung von Streitigkeit zwischen Mitgliedern
    - Entscheidung über den Ausschluß eines Mitgliedes zu bestätigen, oder zu widerrufen
    - Entscheidung über die Berufung gegen die Ablehnung der Aufnahme eines Mitglieds
    - Mitwirkung bei Ehrungen

    Die Sitzungen des Vereinsrats sind nicht öffentlich. 
     
  5. Hat das Vereinsmitglied bei Würdigung aller ggf. erhobenen Beweise nach Ansicht des Vereinsrats in erheblichem Maße schuldhaft gegen die Vereinsinteressen verstoßen, kann eine der nachfolgenden Ordnungsmaßnahmen unter Beachtung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit verhängt werden:

    - Verweis (Rüge)
    - befristeter Verlust des Nutzungsrechts am Vereinseigentum
    - Verbot der Ausübung von Vereinsämtern
    - befristetes Verbot an Vereinveranstaltungen teilzunehmen
    - Vereinsausschluss

    Bei schwerwiegenden, schuldhaften Verstößen kann der Vereinsrat mehrere Vereinsstrafen nebeneinander verhängen.

    Die Entscheidung über die Ordnungsmaßnahme, oder den Ausschluß, ist zu begründen und dem Mitglied schriftlich bekannt zu geben.